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Rechtsprechung
   BGH, 01.02.1965 - GSZ 1/64   

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https://dejure.org/1965,15
BGH, 01.02.1965 - GSZ 1/64 (https://dejure.org/1965,15)
BGH, Entscheidung vom 01.02.1965 - GSZ 1/64 (https://dejure.org/1965,15)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 1965 - GSZ 1/64 (https://dejure.org/1965,15)
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Bauaufsicht

§ 635 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 633 BGB, §§ 421, 254 BGB, 'Identität' (Oberleitung/Einzelwerk), 'Zweckgemeinschaft'

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensminderungspflicht; Architekt; Bauherrn; Beseitugung von Naturschäden; Geringerer Kostenaufwand; Gesamtschuldnerschaft; Haftung auf Schadensersatz; Zweckgemeinschaft; Mangelbeseitigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 421, § 426
    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauherrn im Falle einer Aufsichtspflichtverletzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundsatzentscheidung zur Haftung von Architekt und Bauunternehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 43, 227
  • NJW 1965, 1175
  • MDR 1965, 453
  • VersR 1965, 437
  • DB 1965, 627
 
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Wird zitiert von ... (146)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 07.05.1962 - VII ZR 7/61

    Architekten/Ingenieure-Rechte d. Bauherrn bei fehlerhafter Ausführung d. Baues

    Auszug aus BGH, 01.02.1965 - GSZ 1/64
    Der von dem Architekten auf Grund des mit ihm geschlossenen Vertrages geschuldete Erfolg ist jedoch nicht das Bauwerk selbst als körperliche Sache (BGHZ 31, 224, 227; 32, 206; 37, 541; BGH, NJW 1961, 269; BGH, NJW 1962, 1499).

    Architekt und Bauunternehmer sind deshalb, soweit es sich um die Errichtung des Bauwerkes handelt, keine Gesamtschuldner (BGHZ 37, 341, 344; 39, 261, 264; BGH, NJW 1962, 1499).

    Die Beseitigung der Baumängel durch den Architekten selbst wäre also keine Nachbesserung des Architektenwerks (BGH, NJW 1962, 1499).

    In besonderen Fällen kann aber auch der Architekt berechtigt sein, selbst dafür zu sorgen, dass der Mangel behoben wird, und der Bauherr kann gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen, wenn er ihm hierzu keine Gelegenheit gibt (BGH, NJW 1962, 1499).

  • BGH, 26.11.1959 - VII ZR 120/58

    Rechtsnatur eines Architektenvertrages

    Auszug aus BGH, 01.02.1965 - GSZ 1/64
    Das vom Architekten versprochene Werk besteht im allgemeinen in Bauplanung, Oberleitung und örtlicher Aufsicht (BGHZ 31, 224 ).

    Der von dem Architekten auf Grund des mit ihm geschlossenen Vertrages geschuldete Erfolg ist jedoch nicht das Bauwerk selbst als körperliche Sache (BGHZ 31, 224, 227; 32, 206; 37, 541; BGH, NJW 1961, 269; BGH, NJW 1962, 1499).

    Hinsichtlich der Oberleitung und örtlichen Bauaufsicht hat er durch zahlreiche ihm obliegende Einzelleistungen dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht und zur Vollendung kommt (BGHZ 31, 224, 227).

  • BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53

    Eisenbahnhaftung

    Auszug aus BGH, 01.02.1965 - GSZ 1/64
    Insbesondere ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder von dem anderen verursacht worden ist (BGHZ 12, 213; 17, 214, 222; 26, 217, 222 i. BGH, NJW 1963, 2067).

    Die Prüfung kann zu dem Ergebnis führen, dass der eine Gesamtschuldner gegenüber dem anderen von der Haftung frei ist (BGHZ 17, 214, 222).

  • BGH, 22.02.2018 - VII ZR 46/17

    Abkehr von fiktiver Schadensberechnung im Werkvertragsrecht - Besteller kann nur

    Denn es geht im Verhältnis zum Architekten nicht um die Bemessung eines Mangelschadens, weil der Architekt nicht die Errichtung des Bauwerks selbst schuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 1965 - GSZ 1/64, BGHZ 43, 227, 229 f., juris Rn. 10).

    (3) Architekt und Bauunternehmer haben insoweit gegenüber dem Besteller gemeinsam für die Mängel des Bauwerks und den hierdurch entstandenen Schaden (wegen §§ 254, 278 BGB gegebenenfalls in unterschiedlicher Höhe) einzustehen, wenn jeder von ihnen seine Pflichten mangelhaft erfüllt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 1965 - GSZ 1/64, BGHZ 43, 227, 230 f., juris Rn. 12).

  • BGH, 08.10.2020 - VII ARZ 1/20

    Fiktive Mängelbeseitigungskosten: VII. Zivilsenat lehnt Wunsch des V. Zivilsenats

    Diese Besonderheiten des Architektenvertrags haben dazu geführt, dass der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 1. Februar 1965 (GSZ 1/64, BGHZ 43, 227) entschieden hat, dass Unternehmer und Architekt zwar nicht bei der Erfüllung, aber bei Leistungsstörungen - also insbesondere bei der Mängelhaftung - Gesamtschuldner sind.

    Die aus der Mangelhaftigkeit der Leistungen herrührenden Verpflichtungen des Architekten und des Unternehmers stehen sich nicht nur deshalb besonders nahe, weil sie durch eine enge Zweckgemeinschaft verbunden sind, die auf die plangerechte und mangelfreie Errichtung des Bauwerks gerichtet ist, es wohnt ihnen vielmehr darüber hinaus eine besonders enge Verwandtschaft auch deshalb inne, weil ihre inhaltliche Verschiedenheit hart an der Grenze zur inhaltlichen Gleichheit (Identität) liegt (BGH, Beschluss vom 1. Februar 1965 - GSZ 1/64, BGHZ 43, 227, juris Rn. 17).

  • BGH, 27.11.2008 - VII ZR 206/06

    Zurechenbarkeit eines Verschuldens des vom Bauherrn eingesetzten Planers i.R.d.

    Er hat in einer älteren Entscheidung auch gemeint, der bauaufsichtsführende Architekt werde im Innenverhältnis zum Bauunternehmer oft von der Haftung frei werden, weil er "nur" seine Aufsichtspflicht verletzt habe (BGH, Urteil vom 1. Februar 1965 - GSZ 1/64, BGHZ 43, 227, 231).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 16.02.1965 - 2 BvR 114/60   

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https://dejure.org/1965,51
BVerfG, 16.02.1965 - 2 BvR 114/60 (https://dejure.org/1965,51)
BVerfG, Entscheidung vom 16.02.1965 - 2 BvR 114/60 (https://dejure.org/1965,51)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Februar 1965 - 2 BvR 114/60 (https://dejure.org/1965,51)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 18, 380
  • NJW 1965, 579
  • MDR 1965, 453
  • DÖV 1965, 393
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvR 96/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 16.02.1965 - 2 BvR 114/60
    Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 11, 218 [220]; 14, 320 [323]), soweit das Vorbringen nach den Prozeßvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß.
  • BVerfG, 23.10.1962 - 2 BvR 74/62

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Nebenklägers

    Auszug aus BVerfG, 16.02.1965 - 2 BvR 114/60
    Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 11, 218 [220]; 14, 320 [323]), soweit das Vorbringen nach den Prozeßvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß.
  • BVerfG, 24.01.1961 - 2 BvR 402/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 16.02.1965 - 2 BvR 114/60
    Die Partei kann darauf vertrauen, daß eine vom Gericht selbst eröffnete Möglichkeit, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt "gehört" zu werden, nicht verkürzt wird (vgl. BVerfGE 12, 110 [113]).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.01.1965 - 1 BvR 314/64   

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https://dejure.org/1965,296
BVerfG, 26.01.1965 - 1 BvR 314/64 (https://dejure.org/1965,296)
BVerfG, Entscheidung vom 26.01.1965 - 1 BvR 314/64 (https://dejure.org/1965,296)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Januar 1965 - 1 BvR 314/64 (https://dejure.org/1965,296)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Unmittelbare Betroffenheit bei der Rechtssatzverfassungsbeschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 18, 310
  • MDR 1965, 453
  • DVBl 1965, 234
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1965 - 1 BvR 314/64
    Eine Verfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar gegen ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung richtet, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz oder die Rechtsverordnung und nicht erst mit Hilfe eines Vollziehungsaktes in einem Grundrecht verletzt ist (BVerfGE 1, 97 [101]; 6, 273 [277]).

    Unmittelbar betroffen ist die Beschwerdeführerin von den §§ 13 Abs. 1, 59 Abs. 2 PostO deshalb nicht, weil diese sich für den Einzelnen erst auf Grund besonderer Vollziehungsakte auswirken (BVerfGE 1, 97 [102 f.]; 2, 292 [295]).

  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1965 - 1 BvR 314/64
    Eine Verfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar gegen ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung richtet, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz oder die Rechtsverordnung und nicht erst mit Hilfe eines Vollziehungsaktes in einem Grundrecht verletzt ist (BVerfGE 1, 97 [101]; 6, 273 [277]).
  • BVerfG, 13.05.1953 - 1 BvR 93/52

    Voraussetzungen für die Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1965 - 1 BvR 314/64
    Unmittelbar betroffen ist die Beschwerdeführerin von den §§ 13 Abs. 1, 59 Abs. 2 PostO deshalb nicht, weil diese sich für den Einzelnen erst auf Grund besonderer Vollziehungsakte auswirken (BVerfGE 1, 97 [102 f.]; 2, 292 [295]).
  • BVerfG, 27.02.1962 - 2 BvR 394/60

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse am Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1965 - 1 BvR 314/64
    Im Beschluß vom 27. Februar 1962 (BVerfGE 14, 25 [28 f.]) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß ein unmittelbares Betroffensein nicht vorliegt, wenn eine Rechtsnorm rechtsnotwendig oder nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt getragenen Vollziehungsakt erfordert.
  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung des Besuchs- und Briefverkehrs von

    Der Empfang von privaten, an bestimmte Personen gerichteten Briefen wird nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 18, 310 [315]).
  • BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71

    Anhalten eines beleidigenden Briefs eines Untersuchungsgefangenen

    Die Rüge einer Verletzung des Grundrechts der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG ) ist unbegründet, weil sich die Informationsfreiheit nur auf die Unterrichtung "aus allgemein zugänglichen Quellen" bezieht (BVerfGE 28, 175 [188]; 27, 71 [83]; 18, 310 [315]), zu denen ein Privatbrief nicht gehört.
  • StGH Hessen, 07.01.1970 - P.St. 539

    Hessen - Grundrechtsklage gegen verkündetes, aber noch nicht in Kraft getretenes

    Der Staatsgerichtshof stimmt insoweit jedenfalls im Ergebnis mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein, das seit der Entscheidung in BVerfGE 1, 97 (Leitsatz Nr. 2) in ständiger Rechtsprechung - trotz der umfassenden kritischen Ausführungen Bettermanns (Zur Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze, AÖR 86 (1961), 129 ff, mit einem Nachwort von Bachof, aaO, 186 ff) - als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein erlassenes Gesetz annimmt, daß ein Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz, nicht erst mittels eines Vollziehungsaktes, in einem Grundrecht verletzt ist (vgl. weiter BVerfGE 1, 208 (237); 1, 264 (269/70); 3, 19 (23); 3, 58 (74); 3, 162 (170); 3, 288 (298); 3, 383 (392); 4, 7 (11); 5, 77 (81); 6, 273 (277); 6, 290 (295); 9, 338 (341); 10, 89 (95); 10, 354 (360); 11, 30 (38); 11, 266 (270); 11, 351 (358); 12, 10 (22); 12, 73 (76); 12, 319 (321); 12, 354 (361); 12, 225 (227); 13, 237 (239); 13, 248 (253); 14, 19 (21); 14, 25 (28); 14, 260 (262); 18, 310 (313)).

    Weder genügt die Behauptung, daß der Antragsteller "selbst gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz, nicht erst mit Hilfe eines Vollziehungsaktes, in einem Grundrecht verletzt sei" (so noch BVerfGE 1, 97 (101); diese mißverständliche Formulierung wird in späteren einschlägigen Erkenntnissen des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr verwendet), noch setzt die Zulässigkeit der Grundrechtsklage voraus, daß der Antragsteller "selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz oder die Rechtsverordnung und nicht erst mit Hilfe eines Vollziehungsaktes verletzt" ist (so BVerfGE 18, 310 (313)).

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